Welche Art von Einsprüchen sind von Bürgern beim Planfeststellungsverfahren möglich, die einen Beginn der Bauarbeiten verzögern könnten, steht Bürgern auch der Klageweg gegen die Baupläne offen?
Sehr geehrter Gast,
im Planfeststellungsverfahren wird der Plan von der Anhörungsbehörde (in diesem Fall der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz) in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat lang zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Gegen den Plan können von Betroffenen Einwendungen geltend gemacht werden. Betroffener eines Vorhabens ist jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden. Beispielsweise kann durch die Inanspruchnahme von Grundeigentum in bestehende Rechte eingegriffen oder durch eine Änderung der Verkehrssituation die Lärmbelästigung verstärkt werden. Jeder, der seine Belange durch das geplante Vorhaben berührt sieht, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (ein Monat) Einwendungen einreichen, Anregungen geben oder Vorschläge machen.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird das Vorhaben genehmigt. Hierbei werden alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange in angemessener Weise gegeneinander abgewogen und widerstrebende Interessen ausgeglichen.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Wird Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben, überprüft das jeweils zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelungen. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen des Baubeginns führen
Ihre Stadtverwaltung